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Einzelheiten zum RVG

Das RVG unterscheidet zwischen Festgebühren und Rahmengebühren. Festgebühren fallen meist für gerichtliche Tätigkeiten im Zivil-, Verwaltungs- und Arbeitsrecht an. Rahmengebühren sieht das Gesetz überwiegend für außergerichtliche Tätigkeiten sowie für die Gebiete des Straf- und Sozialrechts vor. Die Gebührentatbestände sind im Vergütungsverzeichnis als Anlage zu § 2 Absatz 2 RVG aufgelistet.

Ab dem 01.07.2006 ist für die Beratung und die Erstattung von Rechtsgutachten sowie für die Mediation keine gesetzliche Gebühr mehr vorgesehen. Mandant und Anwalt sollen für eine Tätigkeit in diesem Bereich daher eine Vergütungsvereinbarung über das Honorar treffen. Dabei kann es sich um eine Pauschalsumme oder beispielsweise um eine Stundenhonorarvereinbarung handeln. Welche Art von Vereinbarung gewählt wird, entscheiden wir mit Ihnen gemeinsam nach ausführlicher Erörterung.

Die Höhe bemisst sich in jedem Einzelfall nach einer Vielzahl unterschiedlicher Kriterien, beispielsweise der Schwierigkeit der Materie, dem Umfang der Tätigkeit und der Bedeutung der Sache. Eine solche Vereinbarung treffen wir mit Ihnen in jedem Fall schriftlich. Im Falle einer Erstberatung - also einem Gespräch ohne weitere schriftliche Tätigkeit - liegt die Höhe in der Regel zwischen EUR 50,00 und EUR 200,00.

Auch im Bereich der gerichtlichen Auseinandersetzungen können Vergütungsvereinbarungen getroffen werden. Diese dürfen allerdings die Höhe der gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.

Ein Erfolgshonorar, wonach der Anwalt nur im Falle eines bestimmten Erfolgs für seinen Mandanten von ihm bezahlt wird, war bislang in Deutschland unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2006 jedoch entschieden, dass dieses generelle Verbot unzulässig sein soll. Der Gesetzgeber plant nun, in wenigen, eng begrenzten Ausnahmefällen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zu zu lassen.

Was kosten nun zivil-, verwaltungs- und arbeitsrechtliche Angelegenheiten?

Die Höhe des Honorars bemisst sich nach zwei Faktoren: Dem Gegenstandswert und der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit.

Der Gegenstandswert bezeichnet den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. In Forderungsangelegenheiten entspricht der Gegenstandswert der Höhe der Forderung, die streitig ist. In besonderen Fällen ist die Berechnung des Gegenstandswerts gesetzlich festgelegt. So errechnet sich der Gegenstandswert z.B. im Falle einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus dem dreifachen Wert des Bruttomonatsgehalts. In gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt. Im RVG ist nun jedem Gegenstandswert eine bestimmte Gebühr tabellenartig zugeordnet.

Bei der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit des Anwalts ist zu unterscheiden zwischen interner Tätigkeit (z.B. Beratung), außergerichtlicher Tätigkeit nach außen hin (z.B. Korrespondenz mit dem Mandanten und/oder Dritten) und gerichtlicher Tätigkeit.

Für die interne Tätigkeit erhält der Anwalt eine Gebühr von 0,1 bis 1,0 aus dem Gegenstandswert.

Für die außergerichtliche Tätigkeit fällt eine Geschäftsgebühr von 0,5 bis 2,5 aus dem Gegenstandswert an. Handelt es sich um eine durchschnittliche Angelegenheit, so liegt die Geschäftsgebühr in der Regel bei 1,3. Kommt es im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit mit der Gegenseite zu einer Einigung, an welcher der Anwalt mitgewirkt hat, fällt zusätzlich eine Einigungsgebühr i.H.v. 1,5 aus dem Gegenstandswert an.

Für die gerichtliche Tätigkeit erhält der Anwalt für die erste Instanz bis zu 3,5 Gebühren, berechnet nach dem vom Gericht festgesetzten Gegenstandswert: Eine 1,3 Verfahrensgebühr entsteht bereits mit der Beauftragung. Wird ein Gerichtstermin wahrgenommen, entsteht eine 1,2 Terminsgebühr. Kommt es zu einem gerichtlich protokollierten Vergleich, an welchem der Anwalt mitgewirkt hat, entsteht eine 1,0 Vergleichsgebühr.

Soweit der Anwalt vor einer gerichtlichen Tätigkeit in derselben Angelegenheit bereits tätig geworden ist, wird die außergerichtliche Gebühr nur zur Hälfte, max. mit 0,75 auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Neben den jeweiligen Gebühren erhält der Anwalt für seine Tätigkeit eine Auslagenpauschale von max. EUR 20,00. Schließlich kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer, derzeit 19%, hinzu.

Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss Ihnen der Verlierer die Kosten erstatten (mit Ausnahme des Arbeitsgerichtsverfahrens in der ersten Instanz).